Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 302

§ 302 – Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

Kurz erklärt

  • Gepfändete Wertpapiere mit Börsen- oder Marktpreis können zum aktuellen Tageskurs verkauft werden.
  • Der Verkauf erfolgt aus freier Hand.
  • Wertpapiere ohne Börsen- oder Marktpreis müssen versteigert werden.
  • Die Versteigerung erfolgt nach allgemeinen Vorschriften.
  • Der Verkauf und die Versteigerung betreffen nur gepfändete Wertpapiere.